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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GM Werbekonzepte
Geschäftsführer: Gino Maßbaum
GM Werbekonzepte UG (haftungsbeschränkt)
(nachfolgend: Werbeagentur)
Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und
Werbeagentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden,
die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen
geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufrieden stellende
Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und
Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die
über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.
1. Geltungsbereich
Die Werbeagentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den
Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Werbeagentur und dem Auftraggeber
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses
Formerfordernis.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages - einschließlich solcher
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise unwirksam
sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe
kommen.
2. Urheber- und Nutzungsrechte
Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat.
Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur
als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder
Nutzungsrechte ein.
Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Ton-, Bild- und Fotowerke) der Werbeagentur sind als
persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt,
dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach
Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen seine Arbeiten einschließlich
der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion
geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist
unzulässig.
Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart
und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der
vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das
Recht, die Arbeiten nur in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der
Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Die Werke selbst
bleiben Eigentum der GM Werbekonzepte.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
Einwilligung der Werbeagentur.
Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch
zu.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht
bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht
veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.
3. Honorar
Die Honorare der jeweiligen Projekte sind bei Ablieferung der Arbeiten
fällig; sie sind sofort zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teiles fällig.
Die übrigen Honorare sind auf Rechnung nach spätestens 10 Tagen per
Überweisung fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren
Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
Honorare und angegebene Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
Vergütungen für die Herausgabe von Werken (Entwürfe, Werkzeichnungen,
Ton-, Bild- und Fotowerke) in greifbarer oder digitaler Form müssen
einzeln verhandelt werden. Bei Herausgabe von Werken werden nur die
Nutzungsrechte veräußert, das Urheberrecht verbleibt bei der
Werbeagentur.
Skontoabzüge werden in der Rechnung ausgewiesen, ansonsten wird auf § 16
Nr. 5 Abs. 2 VOB/B verwiesen, wonach nicht vereinbarte Skontoabzüge
unzulässig sind.
3.1 Skonto
Bei der Skontoabrede handelt es sich um einen aufschiebend bedingten
Teilerlass der Forderung für den Fall der fristgerechten Zahlung. Der
(Vor-) Leistende Unternehmer will damit eine beschleunigte Zahlung
erreichen, um Liquidität zu erhalten (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR
287/98, KKZ 1999, 93 = NJW 1998, 1302). Skonto ist also ein Nachlass für
die vorzeitige Zahlung einer Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist.
Skonto muss ausdrücklich vereinbart werden, sonst ist der Skontoabzug
unzulässig und der Unternehmer kann grundsätzlich auf Zahlung des vollen
Rechnungsbetrags bestehen (siehe § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, wonach nicht
vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind). Skontoabzüge sind
ausschließlich in der vereinbarten Frist zulässig, die Zahlung muss
spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen.
4. Zusatzleistungen
Die Änderung von Entwürfen und der Angebote, die Schaffung und Vorlage
weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden
gesondert berechnet.
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
An den Arbeiten der Werbeagentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
Die Produktion wird von der Werbeagentur nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die
Werbeagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und
Weisungen zu erteilen.
7. Haftung
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit
seiner Arbeiten wird von der Werbeagentur nicht übernommen; gleiches
gilt für deren Schutzfähigkeit.
Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten
die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Soweit die Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt,
haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der
beauftragten Leistungserbringer.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem
Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die
Werbeagentur, stellt er die Werbeagentur von der Haftung frei.
Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem
Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zu den
Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr
erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen
hinzuweisen.
8. Verzug
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
Ereignissen, die der Werbeagentur die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch
bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern - hat die Werbeagentur auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese
berechtigen die Werbeagentur, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit,
hinauszuschieben.
Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages
nicht ermöglichen, ist die Werbeagentur berechtigt, Teile oder den
gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie
für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den
Auftragswert beschränkt.
9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Osnabrück, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist.
©2009
GM Werbekonzepte UG (haftungsbeschränkt)
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